Dies kategorisch auszuschliessen würde die Gefahr von verfahrensrechtlichen Leerläufen bergen und dem Umstand nicht gerecht werden, dass die Grenze zwischen objektiver und subjektiver Untauglichkeit bisweilen schwierig zu ziehen ist. Allerdings ist dies nur mit Zurückhaltung zuzulassen, nämlich wenn aufgrund der konkreten Umstände von einem offerierten Beweismittel zweifelsfrei keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ein Beweismittel mithin offensichtlich untauglich ist (vgl. BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1; KGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E. III. 4a; OGer ZH NP160022 vom 10. Februar 2017 E. II. 5.6;