3.4.4. Sachgerecht erscheint, dass – entsprechend Lehre und kantonaler Rechtsprechung – unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem offenen Beweisergebnis auf die Abnahme eines Beweismittels wegen subjektiver Untauglichkeit verzichtet werden kann. Dies kategorisch auszuschliessen würde die Gefahr von verfahrensrechtlichen Leerläufen bergen und dem Umstand nicht gerecht werden, dass die Grenze zwischen objektiver und subjektiver Untauglichkeit bisweilen schwierig zu ziehen ist.