BGer 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2). Daraus könnte geschlossen werden, dass gemäss Bundesgericht bei einem offenen Beweisergebnis nur auf die Abnahme eines formgültig beantragten Beweises zu rechtserheblichen Tatsachen verzichtet werden darf, wenn dieser objektiv untauglich ist. Allerdings ist die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht immer eindeutig und nimmt das Bundesgericht soweit ersichtlich keine ausdrückliche Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Tauglichkeit vor (vgl. beispielsweise BGer 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2; BGer 4A_154/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 ff.).