Demgegenüber ist es bloss subjektiv untauglich, wenn es seiner Natur nach zur Erbringung des Beweises geeignet wäre, das Gericht aber dessen Beweiskraft im konkreten Fall als nicht ausreichend erachtet (vgl. Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 152 N. 29 f., S. 1142 f.). Beispielsweise geht ein Gericht davon aus, ein Zeuge könne sich infolge Zeitablaufs nicht mehr genügend erinnern oder sei von vornherein unglaubwürdig (Martin Tanner, Antizipierte Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP 2015 735 ff., S. 744 f.).