Dabei ist ein Beweismittel objektiv untauglich, wenn es seiner Natur nach den Beweis für eine behauptete Tatsache nicht erbringen kann. Demgegenüber ist es bloss subjektiv untauglich, wenn es seiner Natur nach zur Erbringung des Beweises geeignet wäre, das Gericht aber dessen Beweiskraft im konkreten Fall als nicht ausreichend erachtet (vgl. Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 152 N. 29 f., S. 1142 f.).