3.4.2. Vorliegend kommt nur die zweite der erwähnten Varianten in Frage. Denn das Kantonsgericht hat es weder als erwiesen noch als widerlegt erachtet, dass die Treppe rutschig war bzw. dass ein Gefahrenzustand vorlag, womit es von einem offenen Beweisergebnis ausging. Damit ist näher zu prüfen, wann bei einem offenen Beweisergebnis von einem untauglichen Beweismittel ausgegangen werden darf – insbesondere, ob die Untauglichkeit objektiv sein muss oder ob es genügt, wenn sie bloss subjektiv ist. Dabei ist ein Beweismittel objektiv untauglich, wenn es seiner Natur nach den Beweis für eine behauptete Tatsache nicht erbringen kann.