hauptung zu beweisen (vgl. BGer 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1 f.; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Oftmals liegt eine Kombination der beiden Varianten vor, indem einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können. Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto weniger ist dieses auch geeignet, Zweifel an einer bereits gewonnen Überzeugung zu wecken (BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1).