Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung einer zu erstellenden Tatsache – also auch bei offenem Beweisergebnis – auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichtet, weil es ihm die Tauglichkeit abspricht, die betreffende Tatsachenbe-