Dementsprechend erachtete es den Beweis als nicht erbracht und wies die Klage ab. A. erhob Berufung beim Obergericht und machte im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die von ihr offerierten Zeugen zum Zustand der Treppe nicht einvernommen. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen