A. stürzte auf einer Treppe in einem Restaurant. Sie klagte vor Kantonsgericht gegen die Restaurantbetreiberin auf Genugtuung. Unter anderem behauptete sie, die Treppe sei besonders rutschig gewesen bzw. es habe ein von der Restaurantbetreiberin zu vertretender Gefahrenzustand vorgelegen. Das Kantonsgericht auferlegte A. dafür die Beweislast, verzichtete aber in antizipierter Beweiswürdigung darauf, sie und die von ihr offerierten Zeugen einzuvernehmen. Dementsprechend erachtete es den Beweis als nicht erbracht und wies die Klage ab.