Dass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, genügt für sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 3.5.5). Für Prozesszwecke erstellte schriftliche Erklärungen von potentiellen Zeugen sind keine zulässigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und können eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4). OGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt