{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2083", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:19:34", "Checksum": "db10db31dc1254099a32c2a74903260d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15\nRegeste:\nRecht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n4. Zu Recht rügt die Berufungsklägerin nicht (zumindest nicht rechtsgenüglich), die Vorinstanz hätte bereits gestützt auf die schriftlichen Erklärungen der offerierten Zeugen den Beweis für den rutschigen Zustand der Treppe als erbracht\nerachten müssen. Eine für Prozesszwecke erstellte schriftliche Zeugenerklärung\nist nämlich kein zulässiges Beweismittel nach Art. 168 ZPO (vgl. BGer\n5A_117/2015 vom 5. November 2015 E. 2.4.2; ferner BGer 5A_393/2020 vom\n17. August 2020 E. 3.1). Selbst als Urkunde qualifiziert, könnte eine schriftliche\nZeugenerklärung nur beweisen, dass die in ihr festgehaltene Wahrnehmung geäussert wurde. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Wahrnehmung wäre sie jedoch nicht geeignet und könnte eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 177 N. 12, S. 1003; vgl. auch\nThomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 177\nN. 15, S. 1342). Im Gegensatz zur Zeugeneinvernahme fehlen bei ihr die Ermahnung zur Wahrheit, der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses, der\npersönliche Eindruck durch das Gericht sowie die Möglichkeit, Ergänzungsfragen\nzu beantragen (vgl. Schweizer/Eichenberger, N. 25, S. 7).\n\n7\n"}