{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. 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Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nAuch bei Z. wurde die antizipierte Beweiswürdigung letztlich pauschal damit begründet, dass sie vorprozessual kontaktiert worden sei. Das Kantonsgericht fügte\nnoch an, dass wohl kaum zwischen den Erinnerungen von Z. und ihrem Mann Y.\nunterschieden werden könne und zudem Z. sich an eine Reinigungsperson erinnern könne, während Y. zu einem früheren Zeitpunkt die Treppe bereits als rutschig\nempfunden habe, sich aber nicht an eine Reinigungsperson zu erinnern vermöge.\nDazu sei bemerkt, dass lediglich die Tatsache, dass zwei Zeugen miteinander verheiratet sind, es nicht zulässt, diese vorweg als untauglich einzustufen. Daran ändert nichts, dass anlässlich einer Einvernahme zu beurteilen wäre, ob die Aussagen auf eigenen Wahrnehmungen beruhen oder nicht (vgl. Art. 169 und Art. 172\nlit. c ZPO). Dass sich zudem Z., nicht aber ihr Mann, an eine Reinigungsperson\nerinnern kann, lässt vorweg keine Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer\nAussagen zu.\nIn der Gesamtwürdigung führte das Kantonsgericht weiter aus, an den Zeugenaussagen würden auch deshalb Zweifel bestehen bleiben und sie würden den Beweis\nfür die rutschige Treppe nicht erbringen können, da mangels substantiierter Behauptung davon ausgegangen werden müsse, dass das Personal nicht gleichentags über die rutschige Treppe informiert worden sei, und da im ersten Arztbericht\nnur von einem Sturz, nicht aber von einer rutschigen Treppe die Rede sei. Noch\ngrösser würden diese Zweifel, wenn im Rahmen einer Einvernahme, die von der\nBerufungsbeklagten offerierten Zeugen das von dieser Vorgebrachte bestätigen\nwürden, nämlich, dass die Treppe nicht rutschig gewesen sei. Es mag zutreffen,\ndass, wenn feststeht, dass niemand gleichentags das Personal über die rutschige\nTreppe informiert hatte und im ersten Arztbericht nichts von einer rutschigen\nTreppe steht, dies Indizien sind, die gegen die Vorbringen der Berufungsklägerin\nsprechen. Diese Indizien schliessen aber keineswegs von vornherein aus, dass\ndrei unabhängige Zeugen mit glaubhaften Aussagen das Gericht vom relevanten\nZustand der Treppe überzeugen könnten. Zudem nicht statthaft ist es, wenn das\nKantonsgericht nur berücksichtigt, dass die von der Berufungsbeklagten offerierten\n\n6\n2021\n\nZeugen zu deren Gunsten aussagen könnten. Es ist auch möglich, dass diese Zeugen nicht glaubhaft oder sogar zugunsten der Berufungsklägerin aussagen würden. Da Beweismittel mit ihrer Abnahme gemeinschaftlich werden, würde sich\nLetzteres in der Beweiswürdigung zugunsten der Berufungsklägerin auswirken.\n\n3.5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre antizipierte Beweiswürdigung im\nWesentlichen pauschal damit begründet, dass die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden seien und sich bereits schriftlich geäussert hätten. Zwar ist es möglich,\ndass aufgrund der stattgefundenen Zeugenkontakte, der schriftlichen Äusserungen und der übrigen Beweise und Indizien die von der Berufungsklägerin offerierten Zeugen den Beweis für die rutschige Treppe bzw. für einen Gefahrenzustand\nnicht zu erbringen vermögen. Solange die drei soweit ersichtlich unabhängigen\nZeugen aber noch nicht einvernommen worden sind, sich das Gericht noch kein\neigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit machen konnte, die genauen Modalitäten\ndes Zeugenkontaktes noch unbekannt sind und die Glaubhaftigkeit der vor Gericht\ngemachten Aussagen noch nicht beurteilt werden konnte, steht dies noch nicht mit\nhinreichender Sicherheit fest. Die Voraussetzungen, unter denen bei einem offenen Beweisergebnis ausnahmsweise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme eines subjektiv untauglichen Beweismittels verzichtet werden darf, waren\ndamit nicht erfüllt (s. oben E. 3.4.4). Indem das Kantonsgericht die offerierten Zeugen nicht einvernahm, verletzte es das Recht der Berufungsklägerin auf Beweis.\n\n"}