{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. 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Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.5.3. Klar erscheint vorliegend, dass zumindest zur Einholung der Zeugenerklärungen ein gewisser Kontakt zwischen der Berufungsklägerin bzw. ihrem Vertreter\nund den offerierten Zeugen stattgefunden hat. Es ist aber unbekannt, wie sich dieser Kontakt jeweils konkret abgespielt hatte, welche Informationen geflossen sind\nund wie vertieft der Fall besprochen wurde. Das alles ist aber entscheidend, um zu\neruieren, ob bzw. wie gross die Gefahr von einer (evtl. unbeabsichtigten) Beeinflussung war. Wie gezeigt, kann zudem in der Regel erst aufgrund der konkreten\nAussagen anlässlich der gerichtlichen Einvernahme zuverlässig beurteilt werden,\nob ein Zeugnis frei, authentisch und schlüssig ist. Nur weil die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden sind und sich bereits schriftlich geäussert haben, kann\ndamit nicht pauschal ein wahrheitsgetreues und glaubhaftes Zeugnis ausgeschlossen werden. Gerade vorliegend ist zudem zu beachten, dass vorab kein Grund\nersichtlich ist, weshalb die Zeugen eine bewusste Falschaussage machen sollten.\nAlle drei Zeugen haben soweit ersichtlich vor dem Unfall die Berufungsklägerin\nnicht gekannt und haben auch sonst keine erkennbaren Interessen am Ausgang\ndes Prozesses. Ihre schriftlichen Äusserungen sind sodann grundsätzlich mit den\nBehauptungen der Berufungsklägerin bezüglich des Zustands der Treppe vereinbar, womit sie sich mit einer entsprechenden Aussage auch nicht in Widerspruch\nzu ihren schriftlichen Ausführungen setzen würden (vgl. BGer 4P.126/2006 vom\n11. September 2006 E. 3.2). Zumindest bei dieser Ausgangslage kann der Beweiswert von drei unabhängigen Zeugen nicht vorweg und pauschal aufgrund der Tatsache, dass diese vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, als zu gering eingestuft werden. Die Zeugen hätten daher zu den\nUmständen des vorprozessualen Kontaktes sowie zur Sache einvernommen und\nihre konkreten vor Gericht gemachten Aussagen gewürdigt werden müssen, soweit\nnicht andere Umstände dagegen sprechen.\n\n3.5.4. Bezüglich Zeuge X. führte das Kantonsgericht zusätzlich zur vorprozessualen Kontaktaufnahme aus, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussage von vornherein reduziert sei, weil er in seiner ersten Stellungnahme davon spreche, dass er\nselber beinahe auf der Treppe ausgerutscht sei und erst in der zweiten Stellungnahme von einem Putzmann und einem rutschigen Toilettenboden, der mit zu viel\nSeife gereinigt worden sei. Es wirft zwar Fragen auf, weshalb vom rutschigen Toilettenboden und vom Putzmann erst in der zweiten Stellungnahme berichtet wurde.\nEinen Widerspruch zur ersten Stellungnahme stellt dies aber noch nicht dar und\nschliesst ein glaubhaftes Zeugnis nicht aus. Die Vorinstanz hätte daher die Unklarheit, weshalb der Zeuge X. diese Ausführungen erst in seiner zweiten Stellung-\n\n5\n2021\n\nnahme gemacht hatte, in der Zeugenbefragung ergründen und daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen müssen, statt einfach vorweg Annahmen zu treffen (vgl.\nWeibel/Walz, Art. 172 N. 7, S. 1316).\n\nWeshalb auf die Einvernahme von Y. in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet\nwerden konnte, wird vom Kantonsgericht zudem kaum begründet. Es wird lediglich\nauf die Gesamtwürdigung verwiesen, wo pauschal festgehalten wird, dass die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden seien und deshalb den vollen Beweis nicht\nmehr erbringen könnten. Dass dies nicht genügt, wurde bereits aufgezeigt (s. oben\nE. 3.5.3). An dieser Stelle sei anzumerken, dass eine antizipierte Beweiswürdigung\ngenerell nur zulässig sein kann, wenn sie hinreichend begründet wird.\n\n"}