{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. 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Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.5.2. Es trifft zu, dass ein vorprozessualer Kontakt eines Anwalts oder einer Partei mit einem potentiellen Zeugen und schriftliche Zeugenerklärungen den Beweiswert einer späteren Zeugenaussage beeinträchtigen können (vgl. Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 172 N. 9, S. 1402 und\nArt. 177 N. 8, S. 1439). Das ändert aber nichts daran, dass das Zeugnis der freien\nBeweiswürdigung unterliegt. Weder ein vorprozessualer Zeugenkontakt noch eine\nschriftliche Zeugenerklärung schliessen von vornherein ein wahrheitsgetreues und\nglaubhaftes Zeugnis aus. Es ist stets aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen, ob bzw. inwiefern ein Zeugenkontakt und eine allfällige schriftliche Zeugenerklärung den Beweiswert einer späteren Zeugenaussage tangieren (vgl. Müller,\nArt. 172 N. 9, S. 1402 und N. 13, S. 1404; Stefan Fink, Private Zeugenbefragung\nim Zivilprozess, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Bd. 179, Zürich/Basel/Genf\n2015, N. 396 ff., S. 182 ff.; Schweizer/Eichenberger, Schriftliche Zeugenaussagen,\nin: Jusletter 28. Februar 2011, N. 28, S. 8). Soweit sich dies nicht bereits aus den\nAkten ergibt, ist im Rahmen der Zeugenbefragung abzuklären, ob der Zeuge ein\nInteresse am Ausgang des Verfahrens hat, wann und wie der Zeuge vorprozessual\nmit einer Partei oder deren Rechtsvertreter Kontakt hatte, was anlässlich eines solchen Kontaktes besprochen wurde, ob bzw. welche Unterlagen der Zeuge bereits\ngesehen hatte und wie eine allfällige schriftliche Zeugenerklärung zustande gekommen ist (vgl. Art. 172 lit. b ZPO; Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,\nArt. 172 N. 2 f., S. 1839; Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 172 N. 3, S. 1314; Fink, N. 401, S. 185). Im Lichte der gewonnen Erkenntnisse ist der Zeuge sodann zur Sache zu vernehmen (Art. 172 lit. c\nZPO). Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss ein\ngutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Zeuge eindringlich vernommen wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, wobei der Richter dabei auch einen persönlichen Eindruck vom Zeugen gewinnen kann. Dabei steht\nnicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit\nder konkreten vor Gericht gemachten Aussagen im Vordergrund (vgl. BGer\n5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 m.H.). Liegt bereits eine schriftliche Äusserung eines Zeugen vor, ist auch zu berücksichtigen, ob die Aussagen\nvor Gericht frei und authentisch sind oder mechanisch dem Wortlaut der schriftlichen Erklärung verpflichtet zu sein scheinen (vgl. Schweizer/Eichenberger, N. 28,\nS. 8). Der Beweiswert eines Zeugnisses kann nach dem Gesagten in der Regel\n4\n2021\n\nerst nach erfolgter Einvernahme zuverlässig beurteilt werden (vgl. OGer ZH\nNP160022 vom 10. Februar 2017 E. II. 5.6).\n\n"}