{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. 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Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.4.2. Vorliegend kommt nur die zweite der erwähnten Varianten in Frage. Denn\ndas Kantonsgericht hat es weder als erwiesen noch als widerlegt erachtet, dass\ndie Treppe rutschig war bzw. dass ein Gefahrenzustand vorlag, womit es von einem offenen Beweisergebnis ausging. Damit ist näher zu prüfen, wann bei einem\noffenen Beweisergebnis von einem untauglichen Beweismittel ausgegangen werden darf – insbesondere, ob die Untauglichkeit objektiv sein muss oder ob es genügt, wenn sie bloss subjektiv ist. Dabei ist ein Beweismittel objektiv untauglich,\nwenn es seiner Natur nach den Beweis für eine behauptete Tatsache nicht erbringen kann. Demgegenüber ist es bloss subjektiv untauglich, wenn es seiner Natur\nnach zur Erbringung des Beweises geeignet wäre, das Gericht aber dessen Beweiskraft im konkreten Fall als nicht ausreichend erachtet (vgl. Christian Leu, in:\nBrunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 152 N. 29 f., S. 1142 f.). Beispielsweise\ngeht ein Gericht davon aus, ein Zeuge könne sich infolge Zeitablaufs nicht mehr\ngenügend erinnern oder sei von vornherein unglaubwürdig (Martin Tanner, Antizipierte Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP\n2015 735 ff., S. 744 f.).\n\n2\n2021\n\n3.4.3. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden wiederholt ausgeführt, dass\neine Verletzung des Rechts auf Beweis vorliegt, wenn das Gericht objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt\nerachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; BGer 5A_550/2019 vom 1. September\n2020 E. 9.1.3.1; BGer 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2). Daraus könnte\ngeschlossen werden, dass gemäss Bundesgericht bei einem offenen Beweisergebnis nur auf die Abnahme eines formgültig beantragten Beweises zu rechtserheblichen Tatsachen verzichtet werden darf, wenn dieser objektiv untauglich ist.\nAllerdings ist die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht immer\neindeutig und nimmt das Bundesgericht soweit ersichtlich keine ausdrückliche Abgrenzung zwischen objektiver und subjektiver Tauglichkeit vor (vgl. beispielsweise\nBGer 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2; BGer 4A_154/2018 vom 9. Juli\n2018 E. 4; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 ff.).\n\n3.4.4. Sachgerecht erscheint, dass – entsprechend Lehre und kantonaler Rechtsprechung – unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem offenen Beweisergebnis auf die Abnahme eines Beweismittels wegen subjektiver Untauglichkeit\nverzichtet werden kann. Dies kategorisch auszuschliessen würde die Gefahr von\nverfahrensrechtlichen Leerläufen bergen und dem Umstand nicht gerecht werden,\ndass die Grenze zwischen objektiver und subjektiver Untauglichkeit bisweilen\nschwierig zu ziehen ist. Allerdings ist dies nur mit Zurückhaltung zuzulassen, nämlich wenn aufgrund der konkreten Umstände von einem offerierten Beweismittel\nzweifelsfrei keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ein Beweismittel mithin offensichtlich untauglich ist (vgl. BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018\nE. 5.1.1; KGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E. III. 4a; OGer ZH\nNP160022 vom 10. Februar 2017 E. II. 5.6; Franz Hasenböhler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 152 N. 22 f., S. 1139; Leu, Art. 152\nN. 32, S. 1144).\n\n3.5. Zu Recht erachtete das Kantonsgericht die von der Berufungsklägerin offerierten Zeugnisse nicht als ihrer Natur nach untauglich, den relevanten Zustand der\nTreppe zu beweisen. Vielmehr stufte es deren Beweiswert vorweg als zu gering\nein, um den diesbezüglichen Beweis erbringen zu können, womit es sie als subjektiv untauglich qualifizierte. Da das Kantonsgericht zudem von einem offenen\nBeweisergebnis ausging (s. oben E. 3.4.2), war der Verzicht auf die Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung nur unter den eben beschriebenen besonderen Voraussetzungen zulässig.\n3.5.1. Das Kantonsgericht begründete seine antizipierte Beweiswürdigung insbesondere damit, dass sich die Zeugen bereits schriftlich geäussert hätten und sie\n\n3\n2021\n\nvorprozessual mit der Berufungsklägerin oder ihrem Vertreter Kontakt gehabt hätten, weshalb der Beweiswert ihrer Aussagen reduziert sei und diese den vollen\nBeweis nicht mehr erbringen könnten.\n\n"}