{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-15_2021-02-23.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/04802987-68bb-4813-9e6b-453fe6f834b8", "Checksum": "de12d814201fa1b750ddb243451c8c12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 23.02.2021 10/2019/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO. | Bei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung auf die Abnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzich-tet werden, wenn aufgrund der konkreten Umst&auml;nde offensichtlich ist, dass von der Beweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich ge&auml;ussert haben, gen&uuml;gt f&uuml;r sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf deren Einvernahme in antizipierter Beweisw&uuml;rdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\nF&uuml;r Prozesszwecke erstellte schriftliche Erkl&auml;rungen von potentiellen Zeugen sind keine zul&auml;ssigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. 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Sie sind nicht geeignet, die Richtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und k&ouml;nnen eine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2021\n\nRecht auf Beweis; antizipierte Beweiswürdigung; schriftliche Zeugenerklärungen – Art. 152, Art. 157 und Art. 168 ZPO.\n\nBei einem offenen Beweisergebnis darf in antizipierter Beweiswürdigung auf die\nAbnahme eines offerierten Beweises wegen subjektiver Untauglichkeit nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich ist, dass von der\nBeweisabnahme keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (E. 3.4.4).\n\nDass Zeugen vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, genügt für sich allein nicht, um bei einem offenen Beweisergebnis auf\nderen Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 3.5.5).\n\nFür Prozesszwecke erstellte schriftliche Erklärungen von potentiellen Zeugen sind\nkeine zulässigen Beweismittel nach Art. 168 ZPO. Sie sind nicht geeignet, die\nRichtigkeit von darin festgehaltenen Wahrnehmungen zu beweisen und können\neine formelle Zeugenbefragung nicht ersetzen (E. 4).\n\nOGE 10/2019/15 vom 23. Februar 2021\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nA. stürzte auf einer Treppe in einem Restaurant. Sie klagte vor Kantonsgericht gegen die Restaurantbetreiberin auf Genugtuung. Unter anderem behauptete sie, die\nTreppe sei besonders rutschig gewesen bzw. es habe ein von der Restaurantbetreiberin zu vertretender Gefahrenzustand vorgelegen. Das Kantonsgericht auferlegte A. dafür die Beweislast, verzichtete aber in antizipierter Beweiswürdigung darauf, sie und die von ihr offerierten Zeugen einzuvernehmen. Dementsprechend\nerachtete es den Beweis als nicht erbracht und wies die Klage ab. A. erhob Berufung beim Obergericht und machte im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht\nhabe zu Unrecht die von ihr offerierten Zeugen zum Zustand der Treppe nicht einvernommen.\n\nDas Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.4. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO verankert, wird auch aus Art. 8\nZGB abgeleitet und ist Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV\n(BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1). Es gewährleistet den Parteien, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern das beantragte Beweismittel tauglich ist, sowie form- und fristgerecht\n\n1\n2021\n\nvorgebracht wurde (Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 152 Abs. 1 ZPO; BGer\n4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Das Recht auf Beweis schliesst eine\nantizipierte Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2\nS. 332; BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1).\n\n3.4.1. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss\nkommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung einer zu erstellenden Tatsache – also auch\nbei offenem Beweisergebnis – auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels\nverzichtet, weil es ihm die Tauglichkeit abspricht, die betreffende Tatsachenbehauptung zu beweisen (vgl. BGer 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.2;\nBGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1 f.; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Oftmals liegt eine Kombination der beiden Varianten vor, indem einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen\nwird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch\nerschüttern zu können. Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto weniger ist dieses auch geeignet, Zweifel an einer bereits gewonnen\nÜberzeugung zu wecken (BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1).\n\n"}