Hinzu kommt, dass auch eine vorfrageweise Beurteilung erst in Betracht fällt, wenn der Zivilrichter über eine genügende Entscheidungsgrundlage verfügt. Der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Lebenssachverhalt war im hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch in keiner Weise erstellt. Auch war noch unklar, welche Tatbestände konkret im Raum stehen. Daran vermögen die von der Berufungsklägerin eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hätten die strafrechtlichen Vorwürfe aber auch dann nicht zu einer Reduktion oder gar Aufhebung der Unterhaltspflicht geführt, wenn die Eheschutzrichterin diese selbst (vorfrageweise) geprüft hätte. 3