{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-11_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9a3c3da1-eea7-4ed4-b394-2d9ce92b6ad9", "Checksum": "dbf73e5f858c9fc3da4834f2c57c2047"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 10/2019/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 10/2019/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 10/2019/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz; Kürzung oder Aufhebung von Trennungsunterhalt bei grober Verletzung ehelicher Pflichten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten – Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 159 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Bei der analogen Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB im Eheschutzverfahren ist dem Zweck des Trennungsunterhalts w&auml;hrend noch bestehender Ehe Rechnung zu tragen (E. 2.4.1). Art. 125 Abs. 3 ZGB steht vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots und setzt ein krass ehewidriges Verhalten voraus. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs muss als offensichtlich unbillig erscheinen (E. 2.4.2). Eine schwere Straftat im Sinn von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist nicht leichthin anzunehmen und wird nicht schon durch einen dringenden Tatverdacht begr&uuml;ndet. 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Eine schwere Straftat im Sinn von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist nicht leichthin anzunehmen und wird nicht schon durch einen dringenden Tatverdacht begr&uuml;ndet. Der Eheschutzrichter hat nach Billigkeit zu entscheiden und muss nicht zwingend den Entscheid einer Strafbeh&ouml;rde abwarten (E. 2.4.3 und 2.4.5).\n\n2.4.3. Die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach für eine Reduktion oder eine\nVersagung von Unterhalt erforderlich ist, dass die Feststellung eines tatbestandsmässigen und widerrechtlichen Verhaltens einer schweren Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde vorliegt, stützt sich auf bedeutende Lehrmeinungen (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125\nN. 103 ff., S. 285 ff.; Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N. 53, S. 444; vgl. auch\nSchwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,\nBand I, ZGB, 3. A., Bern 2017, Art. 125 N. 125, S. 309, und Gloor/Spycher, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel\n\n2\n2020\n\n2018, Art. 125 N. 41, S. 999) und ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig der Umstand, dass das Gericht die Strafakten nicht beigezogen hat. Das Kantonsgericht\nhat seinen Entscheid wie erwähnt nach Recht und Billigkeit zu fällen. Wenn es\ndabei berücksichtigt, dass für den Berufungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt und es zum Ergebnis\ngelangt, der blosse Tatverdacht vermöge vorliegend noch keine Reduktion bzw.\nVersagung von Trennungsunterhalt zu begründen, so kommt dies entgegen der\nAnsicht der Berufungsklägerin keiner Rechtsverweigerung gleich.\n\n2.4.4. Der Berufungsklägerin ist in der vorliegenden Situation zuzumuten, den unterhaltsberechtigten Berufungsbeklagten während der Trennung vorläufig zu alimentieren. Es widerspricht weder dem Grundsatz von Treu und Glauben, noch ist\nes offensichtlich unbillig, dem Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, zumal wenn diese wie vorliegend vom Kantonsgericht bis Juli 2021 befristet\nwurden.\n\n2.4.5. Zu keinem anderen Ergebnis führt die in der Lehre teilweise vertretene\nAnsicht, wonach der Zivilrichter selbständig über die strafrechtliche Vorfrage entscheiden könne (Bessenich/Rickli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A., Basel 2019, Art. 477 N. 11, S. 132). Es sind denn\nauch durchaus Fälle denkbar, in denen dem grundsätzlich unterhaltspflichtigen\nEhegatten nicht zugemutet werden kann, die Feststellung eines tatbestandsmässigen und widerrechtlichen Verhaltens einer schweren Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde abzuwarten, z.B. wenn der Unterhaltsberechtigte von Anfang an\ngeständig ist und folglich sein berechtigtes Interesse, zivilrechtlich nicht vorverurteilt zu werden, in den Hintergrund tritt. Diese Voraussetzungen treffen hier jedoch\nnicht zu. Hinzu kommt, dass auch eine vorfrageweise Beurteilung erst in Betracht\nfällt, wenn der Zivilrichter über eine genügende Entscheidungsgrundlage verfügt.\nDer der Strafuntersuchung zugrunde liegende Lebenssachverhalt war im hier relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch in keiner Weise erstellt.\nAuch war noch unklar, welche Tatbestände konkret im Raum stehen. Daran vermögen die von der Berufungsklägerin eingereichten Fotos und Videos nichts zu\nändern. Unter diesen Umständen hätten die strafrechtlichen Vorwürfe aber auch\ndann nicht zu einer Reduktion oder gar Aufhebung der Unterhaltspflicht geführt,\nwenn die Eheschutzrichterin diese selbst (vorfrageweise) geprüft hätte.\n\n3\n"}