477 N. 11, S. 132). Es sind denn auch durchaus Fälle denkbar, in denen dem grundsätzlich unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die Feststellung eines tatbestandsmässigen und widerrechtlichen Verhaltens einer schweren Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde abzuwarten, z.B. wenn der Unterhaltsberechtigte von Anfang an geständig ist und folglich sein berechtigtes Interesse, zivilrechtlich nicht vorverurteilt zu werden, in den Hintergrund tritt. Diese Voraussetzungen treffen hier jedoch nicht zu. Hinzu kommt, dass auch eine vorfrageweise Beurteilung erst in Betracht fällt, wenn der Zivilrichter über eine genügende Entscheidungsgrundlage verfügt.