2018, Art. 125 N. 41, S. 999) und ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig der Umstand, dass das Gericht die Strafakten nicht beigezogen hat. Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid wie erwähnt nach Recht und Billigkeit zu fällen. Wenn es dabei berücksichtigt, dass für den Berufungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt und es zum Ergebnis gelangt, der blosse Tatverdacht vermöge vorliegend noch keine Reduktion bzw. Versagung von Trennungsunterhalt zu begründen, so kommt dies entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keiner Rechtsverweigerung gleich.