2.4.3. Die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach für eine Reduktion oder eine Versagung von Unterhalt erforderlich ist, dass die Feststellung eines tatbestandsmässigen und widerrechtlichen Verhaltens einer schweren Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde vorliegt, stützt sich auf bedeutende Lehrmeinungen (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N. 103 ff., S. 285 ff.; Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N. 53, S. 444;