den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Es gilt weiterhin die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten findet seine Grundlage während der ganzen Dauer der Ehe in Art. 163–165 ZGB. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist. Der Trennungsunterhalt umfasst denn auch ausschliesslich die Alimentierung für die laufenden, monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs (Verbrauchsunterhalt; vgl. zum Ganzen: Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 04.03 f., S. 173 ff.