2.4.1. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB können nacheheliche Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen reduziert bzw. gänzlich ausgeschlossen werden. Eine solche ausdrückliche Gesetzesbestimmung fehlt für den Trennungsunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dies schliesst eine (analoge) Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB zwar nicht aus, dabei ist aber den Gegebenheiten des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen. Mehr noch als beim nachehelichen Unterhalt steht hier die möglichst rasche und ununterbrochene Gewährleistung des notwendigen Bedarfs im Vordergrund. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt besteht die Ehe noch. Der weiteren Entwicklung darf ohne Not nicht vorgegriffen werden.