Eine schwere Straftat im Sinn von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist nicht leichthin anzunehmen und wird nicht schon durch einen dringenden Tatverdacht begründet. Der Eheschutzrichter hat nach Billigkeit zu entscheiden und muss nicht zwingend den Entscheid einer Strafbehörde abwarten (E. 2.4.3 und 2.4.5). OGE 10/2019/11/E vom 21. Januar 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt