2020 Eheschutz; Kürzung oder Aufhebung von Trennungsunterhalt bei grober Verletzung ehelicher Pflichten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten – Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 159 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Bei der analogen Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB im Eheschutzverfahren ist dem Zweck des Trennungsunterhalts während noch bestehender Ehe Rechnung zu tragen (E. 2.4.1). Art. 125 Abs. 3 ZGB steht vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots und setzt ein krass ehewidriges Verhalten voraus. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs muss als offensichtlich unbillig erscheinen (E. 2.4.2).