{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-11_2020-01-21.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9a3c3da1-eea7-4ed4-b394-2d9ce92b6ad9", "Checksum": "dbf73e5f858c9fc3da4834f2c57c2047"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["10/2019/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 21.01.2020 10/2019/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 21.01.2020 10/2019/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 21.01.2020 10/2019/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz; Kürzung oder Aufhebung von Trennungsunterhalt bei grober Verletzung ehelicher Pflichten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten – Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 159 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Bei der analogen Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB im Eheschutzverfahren ist dem Zweck des Trennungsunterhalts w&auml;hrend noch bestehender Ehe Rechnung zu tragen (E. 2.4.1). 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Eine schwere Straftat im Sinn von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist nicht leichthin anzunehmen und wird nicht schon durch einen dringenden Tatverdacht begr&uuml;ndet. Der Eheschutzrichter hat nach Billigkeit zu entscheiden und muss nicht zwingend den Entscheid einer Strafbeh&ouml;rde abwarten (E. 2.4.3 und 2.4.5).\n\n 2020\n\nEheschutz; Kürzung oder Aufhebung von Trennungsunterhalt bei grober\nVerletzung ehelicher Pflichten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten –\nArt. 125 Abs. 3 Ziff. 3, Art. 159 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.\n\nBei der analogen Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB im Eheschutzverfahren ist\ndem Zweck des Trennungsunterhalts während noch bestehender Ehe Rechnung\nzu tragen (E. 2.4.1).\n\nArt. 125 Abs. 3 ZGB steht vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots\nund setzt ein krass ehewidriges Verhalten voraus. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs muss als offensichtlich unbillig erscheinen (E. 2.4.2).\n\nEine schwere Straftat im Sinn von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist nicht leichthin\nanzunehmen und wird nicht schon durch einen dringenden Tatverdacht begründet.\nDer Eheschutzrichter hat nach Billigkeit zu entscheiden und muss nicht zwingend\nden Entscheid einer Strafbehörde abwarten (E. 2.4.3 und 2.4.5).\n\nOGE 10/2019/11/E vom 21. Januar 2020\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nGegen den Ehemann wird eine Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt geführt (u.a. wegen Verdachts auf mehrfache Gefährdung des Lebens). Im Zeitpunkt\ndes Eheschutzverfahrens befand er sich in Untersuchungshaft. Das Eheschutzgericht verpflichtete die Ehefrau erstinstanzlich zu (befristeten) Unterhaltszahlungen an den Ehemann. Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau wies das\nObergericht ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.4.1. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB können nacheheliche Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen reduziert bzw. gänzlich ausgeschlossen werden.\nEine solche ausdrückliche Gesetzesbestimmung fehlt für den Trennungsunterhalt\n(Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dies schliesst eine (analoge) Anwendung von Art. 125\nAbs. 3 ZGB zwar nicht aus, dabei ist aber den Gegebenheiten des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen. Mehr noch als beim nachehelichen Unterhalt steht\nhier die möglichst rasche und ununterbrochene Gewährleistung des notwendigen\nBedarfs im Vordergrund. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt besteht die\nEhe noch. Der weiteren Entwicklung darf ohne Not nicht vorgegriffen werden. Es\ngeht nicht um eine über die Ehe hinausdauernde Solidarität bzw. familienrechtlich\nüberlagerte Schadenersatzpflicht wie beim nachehelichen Unterhalt, sondern um\n\n1\n2020\n\nden während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Es\ngilt weiterhin die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3\nZGB. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten findet seine Grundlage während\nder ganzen Dauer der Ehe in Art. 163–165 ZGB. Daran vermag der Umstand nichts\nzu ändern, dass das Ende der Ehe absehbar ist. Der Trennungsunterhalt umfasst\ndenn auch ausschliesslich die Alimentierung für die laufenden, monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs (Verbrauchsunterhalt;\nvgl. zum Ganzen: Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 04.03 f., S. 173 ff., mit Verweis auf BGE 119 II\n314 E. 4b/aa S. 318).\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht zwar\nauf Art. 125 Abs. 3 ZGB abstützte, dabei aber erwog, an eine Reduktion resp. Versagung von Trennungsunterhalt seien gar höhere Anforderungen zu stellen als\nbeim nachehelichen Unterhalt.\n\n2.4.2. Die Rentenpflicht ist verschuldensunabhängig und darf nur mit grosser Zurückhaltung reduziert oder gar aufgehoben werden. Stets wird ein krass ehewidriges Verhalten bzw. eine grobe Verletzung ehelicher Pflichten verlangt. Die Kann-\nVorschrift von Art. 125 Abs. 3 ZGB wird in der Lehre vor den Hintergrund des\nRechtsmissbrauchs gestellt mit der Folge, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches in ungeschmälerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) oder offensichtlich unbillig erscheinen muss. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv anzuwenden ist (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66). Eine\nschwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB wird mithin erst bejaht,\nwenn ein Ehegatte den Partner (bzw. eine diesem nahe verbundene Person)\nvorsätzlich schwer verletzte oder krass täuschte. Ein jähzorniges und aggressives\nVerhalten genügt noch nicht (Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2018, Art. 125 N. 12, S. 405).\n\n"}