Schliesslich ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Berufungsbeklagte mit der Lohnreduktion in unzulässiger Weise das Währungsrisiko auf die Berufungsklägerin abwälzte (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.8.4 sowie zum Verbot, das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, BGE 129 III 380 E. 3.1 und 125 III 65 E. 5 m.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N 5). 9