Nicht beantwortet werden muss sodann die Frage, ob das Vorgehen der Berufungsbeklagten verhältnismässig war. Immerhin erscheint dies zweifelhaft, hätte diese doch – etwa mittels Änderungskündigungen – von der ganzen Belegschaft (dafür geringere) Lohnkürzungen (oder eine Erhöhung der Arbeitszeit) verlangen können, wenn das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Gefahr war (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 6.2 m.w.H.).