7.5. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Kaufkraft der Grenzgänger tatsächlich höher bzw. deren Lebenshaltungskosten tiefer sind als diejenigen in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift – wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht – gegen das Novenverbot von Art. 317 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) verstossen. 8 2018