Deshalb kann, entgegen der Ansicht von Berufungsbeklagter und Vorinstanz, allein aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten nicht von Diskriminierung gesprochen werden. Soweit die Vorinstanz sodann erwog, vor der "Eurokrise" seien die in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmenden aufgrund des für sie vorteilhaften Wechselkurses viele Jahre lang gegenüber den in der Schweiz ansässigen Mitarbeitenden privilegiert worden, ohne dass dies als Inländerdiskriminierung behandelt worden sei, ist überdies darauf hinzuweisen, dass das FZA auf im Inland wohnhafte Schweizer Staatsbürger mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3; anders