7.4.4. Dem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, nicht an seinem Arbeitsort, sondern an einem anderen Ort mit tieferen Lebenshaltungskosten Wohnsitz zu nehmen, verbunden mit etwaigen Nachteilen, namentlich einem längeren Arbeitsweg. Dies galt und gilt ganz allgemein, sowohl vor als auch nach Eintritt der "Eurokrise". Deshalb kann, entgegen der Ansicht von Berufungsbeklagter und Vorinstanz, allein aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten nicht von Diskriminierung gesprochen werden.