SR 172.220.111.31]). Dieser knüpft indes grundsätzlich gerade nicht an die Kaufkraft am Wohnort der Arbeitnehmenden, sondern an diejenige am Arbeitsort an. Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, wird er zwar nach dem Wohnort festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 3 VBPV). Bei Grenzgängern verhält es sich jedoch gerade umgekehrt: Die Kaufkraft an ihrem Wohnort ist (angeblich) höher als am Arbeitsort, der Ortszuschlag an Letzterem demnach höher als an Ersterem.