7.4.3. Im Schrifttum wird für die Zulässigkeit eines von den Lebenshaltungskosten abhängigen Lohnes teilweise auf das Bundespersonalrecht verwiesen, das in Form des "Ortszuschlags" einen von den Lebenshaltungskosten abhängigen Lohnbestandteil kennt (Art. 43 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] und Art. 11 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, 7 2018