Abgesehen davon erfolgt eine Anpassung von Sozialleistungen an die Kaufkraft – soweit ersichtlich – nur noch bei den ins Ausland ausgerichteten Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen [VPVKEG, SR 832.112.5]).