abrufbar unter < http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html >, abgerufen am 20.02.2018) und im Übrigen erst bei einer Differenz von mehr als einem Drittel berücksichtigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung [FamZV, SR 836.21]). Abgesehen davon erfolgt eine Anpassung von Sozialleistungen an die Kaufkraft – soweit ersichtlich – nur noch bei den ins Ausland ausgerichteten Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung (vgl. Art.