Soweit die Berufungsbeklagte konkret Art. 4 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) anführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kaufkraft namentlich bei EU-Mitgliedstaaten gar nicht (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom August 2017 für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, S. 10; abrufbar unter < http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html >, abgerufen am 20.02.2018) und im Übrigen erst bei einer Differenz von mehr als einem Drittel berücksichtigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung [FamZV, SR 836.21]).