Es fehlt überdies ein gemeinsamer Anknüpfungspunkt (z.B. Arbeitsort) in der Schweiz. Soweit die Berufungsbeklagte konkret Art. 4 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) anführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kaufkraft namentlich bei EU-Mitgliedstaaten gar nicht (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom August 2017 für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, S. 10;