7.4.2. Ebenso wenig kann die Berufungsbeklagte aus dem Umstand, dass Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland – sofern überhaupt – vereinzelt kaufkraftbezogen ausgerichtet werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten. In diesen Fällen geht es nicht um bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer, die gleichwertige Arbeit verrichten. Es fehlt überdies ein gemeinsamer Anknüpfungspunkt (z.B. Arbeitsort) in der Schweiz.