Dies anerkennt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte, die jedoch dafürhält, wegen der Umsetzbarkeit sei nur auf die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Staates abzustellen und nicht weiter zu differenzieren. Dafür gibt es indes keinen Anlass, können doch im Einzelfall die Lebenshaltungskosten innerhalb der Schweiz weiter auseinanderliegen als zwischen grenznahen Gebieten der Schweiz und des Auslandes. Es eignen sich daher nur mit der Arbeitsleistung und dem Verhalten am Arbeitsplatz in Zusammenhang stehende Umstände für die Rechtfertigung unterschiedlicher Löhne für gleichwertige Arbeit.