kreten Lebenshaltungskosten (etwa Miet- oder Hypothekarzinsen, Kosten für Versicherungen, Energie, Verkehr und Kommunikation, Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung usw.) berücksichtigt werden sollten oder der Umstand, ob die Mitarbeitenden für Kinder aufzukommen haben. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass die persönlichen Lebensumstände der Angestellten keinen tauglichen Anknüpfungspunkt darstellen, um unterschiedliche Löhne zu rechtfertigen. Dies anerkennt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte, die jedoch dafürhält, wegen der Umsetzbarkeit sei nur auf die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Staates abzustellen und nicht weiter zu differenzieren.