7.4.1. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten tieferen Lebenshaltungskosten der namentlich in Süddeutschland wohnhaften Grenzgänger sind kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung der Mitarbeitenden, da sie in keinem Zusammenhang mit der von den Angestellten erbrachten Arbeitsleistung stehen, die mit der Lohnzahlung abgegolten wird (Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.1; Pärli, Rz. 81; Philipp Gremper, Frage der Zulässigkeit der Zahlung des Lohnes in Euro, Anwaltsrevue 2/2012, S. 77 [der zumindest eine "generelle Ungleichbehandlung der Grenzgänger unbesehen der individuellen Umstände und Interessenlage im