dessen Rechtsprechung zu den analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für die Auslegung des FZA zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 2 FZA; statt vieler BGE 143 II 57 E. 3.6 m.w.H.), hielt dazu fest, eine Ungleichbehandlung sei zulässig, wenn sie durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde (Urteile C-124/99 "Borawitz" vom 21. September 2000, Slg. 2000, I-7293, Rn. 26, und C-237/94 "O'Flynn" vom 23. Mai 1996, Slg. 1996, I-2617, Rn.