Eine solche wäre gegeben, wenn die Berufungsbeklagte ihre Angestellten mit einer EU-Staatsbürgerschaft im Vergleich zu den Schweizer Staatsangehörigen im Ergebnis ungleich behandelte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Wie erwähnt ist es dabei irrelevant, ob eine direkte oder eine dieser gleichgestellte indirekte Diskriminierung vorliegt, mithin die Ungleichbehandlung einzig aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Mitarbeitenden oder aufgrund von deren Wohnsitz im Ausland erfolgt.