Eine Diskriminierung stellt aber erst die unzulässige Ungleichbehandlung dar (zur Terminologie vgl. etwa BGE 142 V 457 E. 3.4.1 und 141 I 241 E. 4.3.2; Schweizer/Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, Art. 8 N 46 f.). Eine solche wäre gegeben, wenn die Berufungsbeklagte ihre Angestellten mit einer EU-Staatsbürgerschaft im Vergleich zu den Schweizer Staatsangehörigen im Ergebnis ungleich behandelte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde.