BGE 130 I 26 E. 3.2.3 S. 36; BGer 4A_593/2009 vom 5. März 2010 E. 1.5.2). Die von der Berufungsbeklagten getroffene Lohnmassnahme gegenüber ihren Angestellten mit Wohnsitz im Ausland traf demnach letztlich – zumindest weitestgehend – nur die Mitarbeitenden mit ausländischer bzw. EU-Staatsangehörig- keit.