Eine direkte Diskriminierung liegt unbestrittenermassen nicht vor, da die Berufungsbeklagte mit gewissen Mitarbeitenden – darunter die Berufungsklägerin – nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern wegen ihres ausländischen Wohnsitzes bzw. "Grenzgänger-Status" Vereinbarungen über eine Lohnreduktion traf (bei genauer Betrachtung dürfte das formale Anknüpfungskriterium das Leben im Fremdwährungsgebiet bzw. Eurowährungsraum sein [vgl. dazu Stöckli, Rz. 37 a.E.], was im Ergebnis aber nichts ändert [vgl. Tobler, S. 660]). Zu bejahen ist indes eine indirekte Ungleichbehandlung der ausländischen Mitarbeitenden mit EU- Staatsangehörigkeit.