7.3.3. Das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot verbietet sowohl die offene oder direkte (formelle) Diskriminierung, das heisst jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch die versteckte oder indirekte (materielle) Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber in ihren 4 2018 Auswirkungen zum gleichen Ergebnis führt, ohne dass dies durch objektive Umstände gerechtfertigt wäre (zum Ganzen statt vieler BGE 140 II 364 E. 6.1 und 6.3 sowie BGE 131 V 209 E. 6).