überwiegend in Euro an, weshalb die Lohnzahlung zukünftig in Euro erfolgen solle, was für beide Seiten Planungssicherheit schaffe und woraus sich für die betroffenen Mitarbeitenden eine Kaufkraftgarantie ergebe), sondern der schwache Eurokurs und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Die Vergleichbarkeit der Situation der Berufungsklägerin mit derjenigen der inländischen Arbeitnehmenden ist daher zu bejahen.