durch die Arbeitnehmenden abzustellen, die beim Arbeitsvertrag in einem Austauschverhältnis mit der Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin steht (Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Nicht massgebend sein kann dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.2 letzter Absatz; Kurt Pärli, Möglichkeiten und Schranken der Anpassung von Arbeitsbedingungen als Reaktion auf die Frankenstärke, Jusletter 11. Mai 2015, Rz. 81, mit Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2012 E. 6.6.1;